Erwerbsunfähigkeitsversicherung 2024 | Informationen

Erwerbsunfähigkeit - Informationen zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Seit dem 01.01.2001 können an die deutsche Rentenversicherung keine Ansprüche mehr auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt werden, sondern nur noch auf Erwerbsminderung. Die Rente auf Erwerbsunfähigkeit wurde dann durch die zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung (volle und teilweise Erwerbsminderung) abgelöst. Laut dem bis 31.12.2000 geltenden Recht war eine Person erwerbsunfähig, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung (Krankheit oder Behinderung) keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen oder nur bis 630,- brutto monatlich verdienen konnte. Erwerbsunfähig war beispielsweise nicht, wer noch eine selbständige Tätigkeit ausüben konnte.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung

Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Erwerbsunfähigkeitsversicherung und BU
Nach der Reform zum 01.01.2001 ist die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente somit ersatzlos gestrichen worden. Das neu geschaffene System der Erwerbsunfähigkeitsrente hat sich zu Ungunsten der Anspruchsteller geändert. Für alle Versicherten, die zum 01.Januar 2001 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, reicht Berufsunfähigkeit alleine nicht mehr aus um eine Rente vom Gesetzgeber zu beziehen.

Hierfür muss (zusätzlich) eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegen. Der Gesetzgeber hat also das Recht auf eine uneingeschränkte Verweisung des Betroffenen. Der Berufsschutz, der auf bisheriges Gehalt, Status, Fähigkeiten und Ausbildung des Anspruchstellers Rücksicht genommen hatten, ist durch die Reform gestrichen worden.

Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bleibt die Berufsunfähigkeit als möglicher Leistungsfall erhalten. Das bedeutet, dieser Personenkreis genießt weiterhin Berufsschutz und kann nicht auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden. Allerdings müssen diese Personen eine Minderung der Rente in Kauf nehmen. Denn anstelle der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten Anspruchsteller nur noch die halbe Erwerbsminderungsrente. Alleine diese Umstellung bedeutet eine Kürzung von 25%. Ggf. erhalten Betroffene eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können.

Gesetzliche Rentenversicherung leistet nur noch bei Erwerbsunfähigkeit

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nur eine Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit oder bei Erwerbsminderung. Das Niveau der gezahlten Renten liegt zudem nur noch im Bereich von Sozialhilfeleistungen und kann damit die Existenz des Betroffenen und seiner Familie zerstören. Falls überhaupt noch Ansprüche geltend gemacht werden können (die diesbezüglichen Prüfungen werden immer restriktiver) werden bei Anerkennung der halben Erwerbsunfähigkeit bzw. der halben Erwerbsminderung 17% des letzten Bruttogehalts gezahlt. Bei Anerkennung der vollen Erwerbsunfähigkeit (in der Praxis äußerst selten) können maximal bis zu 34% des letzten Bruttogehalts gezahlt werden.

Eigenvorsorge notwendig für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit

Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber angesichts leerer Kassen das Risiko des Arbeitskraftverlustes auf den Bürger abwälzt. Wer nicht von einem ererbten Vermögen leben kann und auf seine Arbeitskraft angewiesen ist, um Lebensstandard, Familienabsicherung, Vermögensaufbau und Lebensplanung aufrecht erhalten zu können, muss deshalb privat dafür sorgen, dass er im Falle des Verlustes seiner Arbeitskraft auf eine ausreichende Kapitalzahlung zurückgreifen kann. Eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder besser eine private Berufsunfähigkeitsversicherung sind für jeden Arbeitnehmer notwendig. Alternativ kann auch eine Grundfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden.

 

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Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am: 11.03.2024